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Anspruch auf Fortzahlung anteiliger Wohnkosten zwecks Erhalts der Wohnmöglichkeit gem § 97 ABGB ist nicht als Unterhaltsanspruch zu qualifizieren
iFamZ 2009/245
Nach § 97 ABGB hat ein Ehegatte, der über die zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dienende Wohnung verfügungsberechtigt ist, alles zu unterlassen und vorzukehren, damit der auf die Wohnung angewiesene Gatte diese nicht verliere. Auf dieser Grundlage kann ihm auch die Zahlung von Wohnungserhaltungskosten (insb der Miete) aufgetragen werden (zuletzt , JBl 2008, 171; RIS-Justiz RS0111673). Das gilt auch bei Nichtbestehen eines Geldunterhaltsanspruchs nach der Prozentmethode, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, diese Kosten ohne Gefährdung seiner über den Wohnbedarf hinausgehenden übrigen Unterhaltsbedürfnisse zu tragen (RIS-Justiz RS0085176). Damit wird im Rahmen des § 97 ABGB ein Zahlungsanspruch begründet, der getrennt vom eigentlichen Unterhaltsanspruch zu sehen ist. Im Sinn einer klaren Trennung der Anspruchsgrundlagen kann ein Geldanspruch nach § 97 ABGB nicht bestehen, wenn die Erhaltung der Wohnung ohnehin nur mit jenen Mitteln möglich ist, die dem auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten unabhängig davon zur Verfügung stehen. Nach dem Regelungszweck des § 97 ABGB besteht ein Zahlungsanspruch nur dann, wenn der in ...