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Umfang der Erstattung der Hebammenkosten bei Hausentbindung
iFamZ 2009/230
Sachverhalt: Die in Dornbirn wohnhafte Klägerin wählte für die Geburt ihrer dritten Tochter die Hausentbindung und nahm eine in Feldkirch ansässige Hebamme in Anspruch. Die Hebamme verrechnete für ihre Leistungen 1.202,68 Euro, worauf die Gebietskrankenkasse (GKK) 615,94 Euro erstattete (= 80 % jenes Betrags, der bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners von der Gebietskrankenkasse aufzuwenden gewesen wäre). Das Erstgericht wies das auf Erstattung auch des Restbetrags von 586,74 Euro gerichtete Begehren der Klägerin ab; das Berufungsgericht bestätigte. Der OGH wies die außerordentliche Revision der Klägerin zurück.
Rechtliche Beurteilung: Bei Inanspruchnahme von Nichtvertragspartnern der GKK besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung im Ausmaß von (nur) 80 % derjenigen Kosten, die dem Krankenversicherungsträger bei der Konsultierung eines Vertragspartners entstanden wären. Die Klägerin leitet einen Anspruch auf volle Kostenerstattung aus ihrer Wahlfreiheit zugunsten einer Hausgeburt und aus dem Umstand ab, dass sich die beklagte Partei nicht ausreichend um eine entsprechende Sachleistungsvorsorge gekümmert habe. Dieser Schluss kann jedoch aus ...