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Auch deutschen Staatsangehörigen ist in Österreich ein Sachwalter und kein Betreuer zu bestellen; sein Wirkungskreis folgt österreichischem Recht
iFamZ 2009/251
Nach § 15 IPRG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bestellung eines Sachwalters nach dem Personalstatut der betroffenen Person zu beurteilen. Das Personalstatut einer natürlichen Person ist nach § 9 Abs 1 IPRG das Recht jenes Staates, dem die Person angehört. Da der Betroffene deutscher Staatsangehöriger ist, ist deutsches Sachrecht (§§ 1896 ff BGB) anzuwenden (, SZ 71/1998; , 10 Ob 146/05a; , 10 Ob 60/07g; , 10 Ob 102/08k, ZfRV-LS 2009/27 [Ofner] = iFamZ 2009/214, 321); dies jedenfalls insoweit, als es um die Frage der Bestellungsvoraussetzungen geht (vgl auch Oberhammer/Graf/ Slonina, Sachwalterschaft für Deutsche und Schweizer in Österreich – Kollisionsrechtliche Fragen am Übergang vom nationalen Recht zum Haager Erwachsenenschutzübereinkommen, ZfRV 2007/22; ebenso Verschraegen in Rummel, ABGB3 II/6 [2004] § 15 IPRG Rz 1; Neumayr in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB2 [2007] § 15 IPRG Rz 1). Das Erstgericht hat somit zutreffend geprüft, ob beim Betroffenen die Voraussetzungen des § 1896 Abs 1 BGB vorliegen, diese Frage bejaht und daher für den Betroffenen eine Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bestellt.
Der OGH hat in 10 Ob 146/05a ausgeführt, da ...