Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Haftstrafe für Richter wegen Verletzung der Anhörungspflicht in Unterbringungs- und Betreuungssachen
iFamZ 2009/240
§ 339 dStGB, § 1906 BGB, § 70cFGG
BGH , 1 StR 201/09
Der in der Strafsache Angeklagte war am Amtsgericht als Richter in Betreuungssachen tätig und wurde aufgrund systematischer Verstöße gegen Verfahrensvorschriften nach § 339 dStGB wegen Verwirklichung des Tatbestandes der Rechtsbeugung in 54 Fällen (davon 7 Versuche) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte hatte entgegen der gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungspflicht in § 70c FGG (Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit), ohne die Betroffenen zuvor anzuhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihnen zu verschaffen, freiheitsentziehende Maßnahmen (zB Anbringung von Bettgittern, Fixierung im Bett, aber auch die Verlängerung der Unterbringung) nach § 1906 Abs 1 bzw Abs 4 BGB genehmigt, indem er alleine nach Aktenlage oder aufgrund von Informationen, die er aus kurzen, oberflächlichen Gesprächen mit dem Pflegepersonal über den Zustand der Betroffenen erlangt hatte, entschied. Der Angeklagte wollte dadurch in den Verfahren leichter und schneller entscheiden und sich Arbeit ersparen, um mehr Zeit für Familie, Hobbys und Nebentätigkeiten zu haben („um seine Freizeit zu optimieren“). U...