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iFamZ 6, November 2009, Seite 332

Die Höhe der Alterspension einer postoperativen Mann-zu-Frau-Transsexuellen

Anmerkung zu

Aline Leischner

In der hier besprochenen Entscheidung hatte sich der OGH erstmals mit essenziellen Rechtsfragen betreffend transsexuelle Personen zu befassen. Über die zu entscheidende pensionsversicherungsrechtliche Frage hinausgehend nahm der Senat auch zur umstrittenen Frage Stellung, ob die bereits geschlossene Ehe nach Eintragung der Geschlechtsänderung im Geburtenbuch fortbesteht.

I. Einleitung

Die hier besprochene OGH-Entscheidung vom , 10 ObS 29/09a, befasst sich erstmals mit den Pensionsansprüchen einer postoperativen Mann-zu-Frau-Transsexuellen. Die Klägerin war im 62. Lebensjahr nach einer geschlechtsumwandelnden Operation rechtlich im weiblichen Geschlecht anerkannt worden. Unstrittig ist, dass ihr aufgrund des Überschreitens des Regelpensionsantrittsalters und der Erfüllung der Wartezeit gem § 253 iVm § 236 ASVG eine Alterspension wie einer Vergleichsperson im neuen Geschlecht zu gewähren ist.

Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der EGMR-Judikatur, wonach es eine Verletzung des Art 8 EMRK (Recht auf Privatleben) darstellen würde, wenn ein Vertragsstaat seiner positiven Verpflichtung nicht nachkommt, die transsexuelle Person nach der Geschlechtsumwandlung in ihrer neuen sexuellen Identität ohne rechtli...

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