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Rekurs im Bestellungsverfahren
iFamZ 2009/233
Dem einstweiligen Sachwalter steht kein Rekursrecht zu; er ist – seiner Funktion entsprechend – nicht berechtigt, im Bestellungsverfahren für die betroffene Person aufzutreten. Der einstweilige Sachwalter kann seine Bestellung nur dann anfechten, wenn in seine eigene Rechtssphäre eingegriffen wird.
Gem § 127 AußStrG steht der Rekurs im Bestellungsverfahren der betroffenen Person, ihrem Vertreter, dem Verfahrenssachwalter, der Person, die zum Sachwalter bestellt werden soll, und den nächsten Angehörigen zu, deren Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist.
In der Lit finden sich zur Rechtsmittellegitimation des einstweiligen Sachwalters auszugsweise folgende Stellungnahmen: Der einstweilige Sachwalter hat im Sachwalterverfahren – im Unterschied zum Verfahrenssachwalter – keine Funktion. Nur dringende Angelegenheiten außerhalb des Sachwalterbestellungsverfahrens rechtfertigen zum Wohl des Betroffenen die erforderlichen Maßnahmen, zB Unterbringung im Pflegeheim, Fristeinhaltung in Prozessen bzw Kündigungsverfahren oder dringende Vermögensverwaltungsmaßnahmen (Maurer, Das österreichische Sachwalterrecht in der Praxis3 § 120 AußStrG Rz 1). ...