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Unterbringung wegen Behandlungsbedürftigkeit nur bei besonders schwerer und ernstlicher Gefährdung der Gesundheit
iFamZ 2009/241
§ 3 UbG
LGZ Wien , 44 R 341/09m; , 45 R 411/09p, 45 R 443/09v
Weder die Behandlungsbedürftigkeit – vor allem im hygienischen Sinn – noch die Verwahrlosungsgefahr rechtfertigen grundsätzlich eine Unterbringung. Allerdings kann die Behandlungsbedürftigkeit eine Unterbringung dann rechtfertigen, wenn das Unterbleiben der Behandlung zu einer besonders schweren und ernstlichen Gefährdung der Gesundheit führen würde (, EFSlg 105.075; LG Salzburg , 21 R 105/07y, EFSlg 117.609 = EFSlg 117.611 = EFSlg 117.619 = EFSlg 117.610 = EFSlg 117.609 = EFSlg 117.614). § 3 Z 1 UbG fordert zudem das Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Krankheit und der drohenden Schädigung. Von einem solchen ist auszugehen, wenn eine Person aufgrund einer katatonen Schizophrenie nicht zur Selbstfürsorge fähig ist und bereits tiefe körperliche Wunden erlitten hat und zudem durch das Selbstfürsorgedefizit mit einer weiteren Verschlechterung des Zustandsbildes, zB durch Infektion, zu rechnen ist. Damit liegt die medizinische Indikation für eine Unterbringung vor.