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Schenkung oder Vorschuss? Anrechnungsprobleme
iFamZ 2009/249
§§ 785, 787 Abs 2 ff ABGB
Der Erblasser setzte seine Ehefrau zur Alleinerbin ein. Seine drei Kinder beschränkte er auf den Pflichtteil. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass es dem Erblasser insb darum ging, den Kindern so viel zukommen zu lassen, dass niemand darüber hinaus noch einen Pflichtteil geltend machen sollte. Im Hinblick auf lebzeitige Zuwendungen an eine Tochter und das Bestreben nach Gleichbehandlung der Kinder übergab der Erblasser dem nunmehrigen Kläger schon zu Lebzeiten einen Teil der Sparbücher und teilte dem Kläger mit, dass „das, was laut Testament für ihn bestimmt war, schon jetzt übergeben werden sollte“.
Gem § 785 ABGB sind ua auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen. Dabei muss sich jeder Noterbe auf die dadurch bewirkte Erhöhung seines Pflichtteils die Geschenke anrechnen lassen, die er selbst vom Erblasser erhalten hat (§ 787 Abs 2 ABGB). Daraus ergibt sich, dass der Nachlasspflichtteil eines so beschenkten Noterben grundsätzlich unberührt bleibt. Handelt es sich jedoch um einen Vorschuss gem § 789 ABGB, so ist die als Vorschuss auf den Pflichtteil geleistete lebzeitige Zuwend...