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Subsidiarität der Sachwalterbestellung
iFamZ 2009/237
§ 279 ABGB, der die Auswahl des Sachwalters regelt, gibt – vorbehaltlich der allgemeinen Auswahlkriterien des Abs 1 – in Abs 2 bis 4 eine Reihung der zum Sachwalter berufenen Personen vor. Demnach ist mangels Verfügbarkeit einer nahestehenden Person ein Vereinssachwalter, dann ein Rechtsanwalt oder Notar oder – deren Zustimmung vorausgesetzt – eine andere geeignete Person zu bestellen. Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person besondere Fachkenntnisse erfordert, ist von vornherein gemäß § 279 Abs 4 ABGB ein Rechtsanwalt oder Notar zu bestellen.
Beim Kreis jener Personen, welche zum Sachwalter bestellt werden können, ist dem Gericht ein auf das Wohl der behinderten Person zugeschnittener Ermessensspielraum eingeräumt.