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Freiwillige Zuwendungen Dritter sind nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen
iFamZ 2009/223
Trotz kritischer Stellungnahmen (Kolmasch, Neues im Kindesunterhaltsrecht, Zak 2008/39, 26; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht4, 14 f; Gitschthaler, Anm zu EF-Z 2007/83), auf die inhaltlich nicht näher eingegangen wird, bekräftigt der OGH seine jüngere Rsp, wonach regelmäßige freiwillige Zuwendungen, die der Unterhaltsschuldner ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen oder von seinem Lebensgefährten erhält, nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage fallen.