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Mangelnde steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber im Ausland lebenden, nicht haushaltszugehörigen Kindern verfassungswidrig
iFamZ 2009/220
Art 7 Abs 1 B-VG, § 34 Abs 7 Z 2 EStG
Der Beschwerdeführer (Bf) war im Jahr 2005 für seine nicht haushaltszugehörige, bei der geschiedenen Ehegattin in Australien lebende Tochter unterhaltspflichtig. Die Höhe des Unterhalts wurde von der australischen „Child Support Agency“ ab mit einem Monatsbetrag von 1.574,83 Dollar festgesetzt. Für die Tochter bestand kein Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid wurde dem Bf Einkommensteuer für das Jahr 2005 vorgeschrieben, wobei unter Hinweis auf § 34 Abs 7 Z 2 EStG die Unterhaltslasten für seine Tochter nicht – wie beantragt – als außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG, sondern (bloß) durch Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrags nach § 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG in der Höhe von 25,50 Euro monatlich berücksichtigt wurden.
Der VfGH hob wegen Verletzung von Art 7 Abs 1 B-VG die Bestimmung des § 34 Abs 7 Z 2 EStG 1988 als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft. Der VfGH führte iW begründend aus: Die Bedenken des VfGH ob der Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs 7 Z 2 EStG konnten im Gesetzesprüfungsverfahren nicht zerstreut werden. Diese Bedenken gingen iW dahin, dass die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber im Ausland lebenden, nicht haushaltszugehörigen (minderjährige...