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iFamZ 1, Jänner 2010, Seite 30

Medikation zur Reduktion des Gefährdungspotenzials ist Freiheitsbeschränkung

iFamz 2010/25

§ 3 Abs 1 HeimAufG

LG St. Pölten , 10 R 108/09y

Eine Medikation mit dem primären Ziel, das Auftreten von Aggressions- und Unruhezuständen mit Gefährdungspotenzial für andere Personen zu verhindern, ist als Freiheitsbeschränkung zu qualifizieren.

Das BG erklärte die Anordnung des Zurückhaltens durch Sicherheitspersonal für zulässig und wies die Anträge auf Überprüfung der medikamentösen Behandlung ab. Gegen die Abweisung erhob die Bewohnervertreterin Rekurs.

Beim Betroffenen wurde eine intellektuelle Minderbegabung, eine Verhaltensstörung mit aggressiven Durchbrüchen, fokale Epilepsie mit sekundärer Generalisierung und eine Hypothyreose festgestellt. Es kam immer wieder zu massiven Aggressionsdurchbrüchen gegenüber Mitbewohnerinnen/Mitbewohnern und Pflegepersonal. Der Bewohner erhält eine Dauermedikation (Haldol, Depakine, Topamax, Akineton, Tresleen, Truxal, Praxiten, Risperdal); unmittelbar nach einigen Vorfällen wurde ihm zusätzlich Psychopax bzw Nozinan oder Temesta verabreicht. Bei der konkreten Behandlung der Aggressionsdurchbrüche und Unruhezustände ist die Sedierung bzw Ruhigstellung nicht bloß eine unvermeidliche Nebenwirkung der verabreichten Medikamente, sondern gleichermaßen Hauptzweck der Th...

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