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iFamZ 1, Jänner 2010, Seite 38

Die Vermietung einer größeren Anzahl von Wohnungen stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar

iFamz 2010/30

§ 82 Abs 1 Z 3 und 4 EheG

Dem Aufteilungsverfahren liegt kein eigener Unternehmensbegriff zugrunde (). Nach der Rsp liegt bei der Vermietung von Wohnungen nicht jedenfalls ein Unternehmen vor. Ein solches ist aber durchaus dann gegeben, wenn eine größere Zahl von Mietverträgen abgeschlossen wird, sodass eine auf Dauer angelegte Organisation (Bestellung eines Hausbesorgers, Anlegung einer Buchführung usw) erforderlich wäre, sohin die Einschaltung von anderen Unternehmen oder Erfüllungsgehilfen notwendig ist und auch längerfristige Vertragsbindungen bestehen (RIS-Justiz RS0065317). Als annähernde Richtzahl für die Mehrzahl von Vertragspartnern wurde angenommen, dass der private Hauseigentümer (noch) als Verbraucher anzusehen ist, wenn in seinem Haus nicht mehr als fünf Mietgegenstände in Bestand gegeben wurden (). Vermieter von Zinshäusern mit 37 Wohnungen wurden als Unternehmer qualifiziert (). Im vorliegenden Fall ist die Antragsgegnerin nicht nur Eigentümerin eines im Wohnungseigentum stehenden Geschäftslokals, sondern auch eines Wohnhauses mit unbekannt vielen Wohneinheiten und eines 2/9-Anteil...

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