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Beurteilung der Frage der internationalen Zuständigkeit in einer Ehescheidungssache
iFamz 2010/37
Art 3 VO Brüssel IIa
Davon, dass der Kläger kein ausreichendes Vorbringen zu den vom Rekursgericht erörterten Zuständigkeitsvoraussetzungen erstattet hätte, kann ebenso wenig die Rede sein wie davon, dass ein hinreichend deutliches Beweisthema nicht angegeben worden wäre. Auch wenn sich die entsprechenden Prozessbehauptungen nicht schon in der Klage befunden haben, hat der Kläger doch im Laufe des Verfahrens unmissverständlich ausgeführt, er sei immer in Österreich wohnhaft gewesen, habe dort stets den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gehabt, bzw habe immer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt und diesen nie aufgegeben. Es konnte auch keinem Zweifel unterliegen, dass der Kläger die (nicht vernommenen) Zeugen zum Beweis für seinen Aufenthalt sowie seine (privaten und beruflichen) Tätigkeiten in Österreich angeboten hat.
Unverständlich ist die Auffassung der Rekurswerberin, nach Art 3 der EuEheVO sei ein Gericht eines Mitgliedstaats für eine Scheidungssache international zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten oder zuletzt gehabt hatten, weshalb im gegenständlichen Fall ein sloweni...