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Fehlende gerichtliche Überprüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter für nichteheliches Kind ist unverhältnismäßig und verstößt gegen Art 8, 14 EMRK
iFamz 2010/1
§§ 1626a, 1272 BGB, Art 8, 14 EMRK
EGMR , Appl Nr 22028/04, Zaunegger gg Deutschland
Nachdem die deutschen Zivilgerichte den Antrag eines nichtehelichen Vaters auf Zuerkennung des gemeinsamen Sorgerechts – im Einklang mit der lex lata – mit der Begründung abgelehnt hatten, dass die gemeinsame Sorge nur mittels gemeinsamer Erklärung der Eltern (§ 1626a Abs 1 Z 1 BGB), durch Heirat (§ 1626a Abs 1 Z 2 BGB) oder durch gerichtliche Übertragung mit Zustimmung der Mutter erworben werden könne (§ 1672 Abs 1 BGB), machte der Betroffene die Verletzung des Rechts auf Familienleben iSd Art 8 EMRK und des Diskriminierungsverbots iSd Art 14 EMRK vor dem EGMR geltend. Dieser entschied in der Kleinen Kammer mit 6 Stimmen (und einer Gegenstimme des ad hoc bestellten deutschen Richters), dass die Beschwerde wegen Verletzung von Art 8 iVm Art 14 EMRK zu Recht erfolgt sei.
In der Sache führte das Gericht aus, dass der Beschwerdeführer mit der Ablehnung seines Antrags auf gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ohne Prüfung des Kindeswohls anders als die Mutter und verheiratete Väter behandelt worden sei. Das Gericht räumte ein, dass die deutsche Regelung auf den Schutz des Kindeswohls abziele, indem sie ab der Kindesgeburt eine Person bestimme, d...