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iFamZ 1, Jänner 2010, Seite 45

Fehlende internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte für die Obsorgeregelung bei Kindern, deren HKÜ-Rückführung in den Herkunftsstaat angeordnet wurde

iFamz 2010/38

Art 10 VO Brüssel IIa

Nach neuerer Rsp des OGH, nämlich seit , SZ 2006/146, gilt, dass die in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG bezeichneten Mängel, insb der Einwand der Nichtigkeit des Verfahrens, auch dann in einem Revisionsrekurs geltend gemacht werden können, wenn sie vom Rekursgericht bereits verneint worden sind. Wegen der ausdrücklichen Anordnung dieser Bestimmung und infolge Fehlens einer § 519 ZPO vergleichbaren Regelung im AußStrG gibt es keine Grundlage für die Annahme einer diesbezüglichen Rechtsmittelbeschränkung (vgl RIS-Justiz RS0121265; vgl auch RS0107248 [T3]; RS0007232 [T15]). Der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit ist seit der Novellierung des § 29 JN durch die WGN 1997 grundsätzlich wie eine unverzichtbare Unzuständigkeit zu behandeln (vgl RIS-Justiz RS0007405 [T3]). Im vorliegenden Fall ist daher die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit revisibel.

Der Revisionsrekurs des Vaters ist auch im Lichte des § 62 Abs 1 AußStrG zulässig und berechtigt, weil das Rekursgericht aufgrund einer unrichtigen Anwendung des Art 10 VO Brüssel IIa zu einem unrichtigen Ergebnis gelangte:

Zufolge Art 1 Abs 1 lit b iVm Art 1 Abs 2 lit a VO Brüssel IIa gilt diese auch für Obsorgeverfahren; dies...

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