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iFamZ 1, Jänner 2010, Seite 42

Vorgangsweise bei positiver Erbantrittserklärung nach bereits abgegebener negativer Erbantrittserklärung

iFamz 2010/35

§§ 161 ff AußStrG, § 805 ABGB

Nach den §§ 125 f AußStrG 1854 war eine trotz erfolgter Erbausschlagung später abgegebene (positive) Erbantrittserklärung nicht zurückzuweisen, sondern (mit Beschluss) zu Gericht anzunehmen und bei widerstreitenden Erbantrittserklärungen in der Folge das Verfahren nach den §§ 125 f zur Verteilung der Parteirollen für den Erbrechtsprozess einzuleiten. Nur wenn von Anfang an mit Gewissheit feststand, dass dem Antrittserklärten keinesfalls eingeantwortet werden kann, weil aufgrund der Aktenlage seine Erklärung niemals zur Einantwortung führen konnte, war seine Antrittserklärung (ausnahmsweise) zurückzuweisen.

Diese Grundsätze der Rsp gelten auch nach dem AußStrG 2003: Gibt jemand nach erfolgter negativer Erbantrittserklärung doch eine positive Erbantrittserklärung ab, so ist diese nicht zurückzuweisen, sondern (ohne weitere Beschlussfassung) dem Verfahren über das Erbrecht nach den §§ 161 ff AußStrG zugrunde zu legen. Behauptet der Erbanwärter Willensmängel bei der Erbausschlagung, so sind diese im außerstreitigen Verfahren zur Entscheidung über das Erbrecht nach den §§ 161 ff AußStrG zu prüfen. Ist jedoch das Gericht im Zeitpunkt der (nachträglichen) Abgabe der positiven Erbantrittserklärung an einen Einantwortungsbes...

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