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iFamZ 1, Jänner 2010, Seite 23

Untersuchungsgrundsatz im Unterhaltsverfahren: Einem Hinweis auf schwere Erkrankung im Rekursverfahren ist von Amts wegen nachzugehen

iFamz 2010/17

§ 140 ABGB, §§ 31, 49 AußStrG

Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts liegt kein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens vor, weil bis zur Erhebung des Rekurses für das Erstgericht der Umstand der schweren Erkrankung der Unterhaltspflichtigen nicht erkennbar war.

Allerdings ist eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens zu konstatieren, die abstrakt auch geeignet ist, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (vgl für das Außerstreitverfahren: , EFSlg 103.058; , EFSlg 100.346; , 3 Ob 86/05a ua). Ausgehend von dem zutreffend als zulässig bewerteten Neuerungsvorbringen der Rekurswerberin wäre das Rekursgericht nämlich gehalten gewesen, eine vollständige Klärung jenes Sachverhalts zu bewirken, der eine abschließende Beurteilung des Bestehens einer Unterhaltspflicht der Mutter ermöglicht hätte. Diesen Verfahrensmangel rügt die Revisionsrekurswerberin zutreffend (vgl RIS-Justiz RS0048529).

Wird eine Leistungspflicht des Unterhaltspflichtigen nach dem sog Anspannungsgrundsatz in Betracht gezogen, folgt nämlich aus der Formel „nach ihren Kräften“ in § 140 Abs 1 ABGB die Maßgeblichkeit der Umstände, aus denen der Unterhaltspflichtige keinem Erwerb nachgeht (vgl etw...

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