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iFamZ 1, Jänner 2010, Seite 21

Keine Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, das nach dem Diplomstudium der Wirtschaftsinformatik in Linz ein etwa vierjähriges Doktoratsstudium in Vilnius absolviert

iFamz 2010/8

§ 140 ABGB

Sachverhalt: Mag. N hat als einer von wenigen Studenten der Universität Linz das Diplomstudium der Wirtschaftsinformatik mit Auszeichnung abgeschlossen. Für eine universitäre Laufbahn ist weltweit ein abgeschlossenes Doktoratsstudium samt Auslandsaufenthalten Voraussetzung. Inklusive Dissertation werden an der Universität Linz im Allgemeinen rund vier Jahre für das Doktoratsstudium benötigt. Der Unterhaltsberechtigte betreibt seit September 2007 sein Doktoratsstudium in Vilnius/Litauen und wird es voraussichtlich im Sommer 2011 abschließen.

Erstgericht und Rekursgericht erachteten das Unterhaltsbefreiungsbegehren des Vaters für nicht berechtigt. Der OGH wies den Revisionsrekurs des Vaters zurück.

Rechtliche Beurteilung: Ein an das Diplomstudium anschließendes Doktoratsstudium schiebt den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten hinaus, wenn dieser – wie hier unstrittig – bisher überdurchschnittliche Studienleistungen erbracht hat und für die angestrebte wissenschaftliche Tätigkeit der Erwerb eines Doktorats ein besseres Fortkommen erwarten lässt. Maßgeblich ist dann nur noch die durchschnittliche Dauer dieses Studiums, nicht aber...

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