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iFamZ 1, Jänner 2010, Seite 21

Vorrang einer Lehre vordem Besuch einer teureren Privatschule mit derselben Ausbildung

iFamz 2010/6

§ 140 ABGB

Sachverhalt: Die 17-jährige Christina D nahm nach dem abgebrochenen Besuch eines BORG und 20 erfolglosen Bewerbungen um eine Lehrstelle (darunter in zwei Gastronomiebetrieben) eine Ausbildung in einer privaten Tourismusschule auf, die einen Lehrabschluss als Köchin, Kellnerin und Gastgewerbeassistentin vermittelt. Die Schulgebühr beträgt ca 1.500 Euro pro Schuljahr. Die Hälfte der ersten Rate des Schuldgeldes sowie einen einmaligen Betrag für Kochschuhe und Kochkleidung begehrt sie von ihrem Vater aus dem Titel des Sonderbedarfs. Das Erstgericht sprach die Bekleidungskosten zu und wies das Mehrbegehren für die Hälfte der bisher angelaufenen Schulgebühren der Privatschule ab; das Rekursgericht bestätigte. Der OGH wies den Revisionsrekurs von Christina D zurück.

Rechtliche Beurteilung: Nach den Feststellungen hat sich Christina D in verschiedensten Branchen um eine Lehrstelle beworben hat (davon jedoch nur zwei Mal im Bereich Gastronomie), woraus das Rekursgericht zutreffend geschlossen hat, dass ihr eine Beschäftigung im Bereich der Gastronomie keineswegs als einzige Möglichkeit erschienen sei, um allfällige besondere Begabungen oder Interessen zu fördern....

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