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Anspannung eines Vaters, der – wenig zielstrebig – ein Doppelstudium betreibt
iFamz 2010/9
Sachverhalt: Der am geborene, in Deutschland lebende Vater hielt dem Unterhaltsfestsetzungsantrag seiner am geborenen Tochter entgegen, er sei einkommenslos und gehe einem Doppelstudium (Medizin in Wien; Rechtswissenschaften in Linz) nach, weshalb er nicht auf eine (zusätzliche) Erwerbstätigkeit angespannt werden dürfe. Das Erstgericht setzte den Unterhaltsbeitrag mit monatlich 170 Euro fest, das Rekursgericht bestätigte. Der OGH wies den Revisionsrekurs des Vaters zurück.
Rechtliche Beurteilung: Unterhaltsrechtlich kann ein Studium nur dann von einer Erwerbstätigkeit entbinden, wenn es ernsthaft S. 22und zielstrebig betrieben wird. Der Vater hat für die Beurteilung seines Erfolgs im Medizinstudium keine Unterlagen vorgelegt. Für das Studium der Rechtswissenschaften liegt eine – teilweise geschwärzte – Bestätigung vor, die lediglich die – durchaus mäßigen – Ergebnisse von fünf in der Zeit von bis abgelegten Prüfungen ausweist. Im Übrigen hat der Vater eine Mitwirkung an der Klärung seines bisherigen Studienverlaufs abgelehnt. In einem solchen Fall besteht kein Einwand gegen eine Anspannung des Vaters auf eine volle Erwerbstätigkeit.