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iFamZ 1, Jänner 2010, Seite 39

Einbeziehung einer eingebrachten Liegenschaft in das Aufteilungsverfahren bei überwiegender Wertschöpfung während der Ehe – Vorausverzicht über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens

iFamz 2010/33

§§ 82 Abs 1 und 2, 97 Abs 1 EheG aF

§ 82 Abs 1 Z 1 EheG nimmt ua solche Sachen von der Aufteilung aus, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat. Ob eine Sache als eingebracht gilt, ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, EheG, § 82 Rz 9 mwN). Überwiegt der Wert der Investitionen und der Lastenfreistellung jenen der belasteten Liegenschaft zum Zeitpunkt der Eheschließung und ist damit die überwiegende Wertschöpfung während der Ehe erfolgt, ist die Liegenschaft zur Gänze in die Aufteilung einzubeziehen (Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, EheG, § 82 Rz 9; RIS-Justiz RS0057681; ). Dass der Kauf der als Ehewohnung dienenden Liegenschaft und die – von den Vertragsparteien bei Abschluss des Kaufvertrags primär beabsichtigte – Lastenfreistellung ausschließlich aus dem von der Käuferin in die Ehe eingebrachten Vermögen finanziert worden wären, steht nicht fest, weshalb die Liegenschaft nicht als deutlich abgrenzbares Surrogat dieses Vermögens zu sehen ist (RIS-Justiz RS0057305, RS0057478). Fällt die Liegenschaft nach diesen Kriterien in die Aufteilungsmasse, muss auch die Frage, ob ihr Verkauf an den anderen Ehegatten für si...

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