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Sachwalterbestellungsverfahren
iFamz 2010/18
§ 268 Abs 1 ABGB, § 236 AußStrG
Für ein Sachwalterbestellungsverfahren müssen konkrete Anhaltpunkte vorliegen, die sich sowohl auf die psychische Krankheit oder geistige Behinderung als auch auf die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zum Schutz der betreffenden Person beziehen.
Es ist zumindest konkret festzustellen, in welchem Zusammenhang sich der Betroffene in der Vergangenheit in einer seinen eigenen Interessen objektiv zuwiderlaufenden Weise verhalten hat und/oder aufgrund welcher (konkreten) Umstände die Befürchtung naheliegt, er werde sich (auch) in Hinkunft selbst Schaden zufügen.
Fehlen solche Anhaltspunkte, so ist ein Verfahren nach § 236 AußStrG nicht einzuleiten.
Auch wenn die Konkretisierungserfordernisse für solche Anhaltspunkte iZm der Entscheidung des Gerichts, das eingeleitete Sachwalterbestellungsverfahren fortzuführen sowie für den Betroffenen einen Verfahrenssachwalter und einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen, nicht überspannt werden dürfen und nicht an jene heranreichen, die für die Bestellung eines endgültigen Sachwalters erforderlich sind, ist doch ein Mindestmaß an nachvollziehbarem Tatsachensubstrat zu fordern (vgl etwa ). Es ist zumin...