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iFamZ 1, Jänner 2010, Seite 39

Bestimmtheit bzw Bestimmbarkeit einer Unterhaltsvereinbarung ist Voraussetzung für eine Hinterbliebenenpension

iFamz 2010/32

§ 258 Abs 4 ASVG

Eine „Unterhaltsvereinbarung“, wonach der Ehegatte der Klägerin nach Verbesserung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit Unterhalt zu leisten habe, entspricht nicht den in § 258 Abs 4 lit c ASVG geforderten Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Witwenpension. Die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle sind nur dann erfüllt, wenn aus der Vereinbarung eine Unterhaltsverpflichtung nicht nur dem Grunde nach hervorgeht, sondern darüber hinaus auch die Anspruchshöhe entweder bestimmt oder zumindest ohne weiteren Verfahrensaufwand und Durchführung eines Beweisverfahrens unmittelbar bestimmbar ist (vgl , SSV-NF 12/105; , 10 ObS 2105/96y, SSV-NF 10/51; , 10 ObS 224/93, SSV-NF 7/114 ua). Die bloße Vereinbarung mit der Klägerin, nach der Scheidung Unterhalt zu leisten, ohne dass die Höhe dieses Unterhaltsbeitrags oder Unterhaltsbetrags feststellbar wäre, erfüllt daher mangels Festlegung einer konkreten Unterhaltsleistung nicht die Voraussetzung des § 258 Abs 4 ASVG.

Rubrik betreut von: Astrid Deixler-Hübner
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