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iFamZ 1, Jänner 2010, Seite 24

Zustellung

iFamz 2010/19

§§ 119, 127 AußStrG

Erst die Zustellung an den Rechtsvertreter des Verfahrenssachwalters löst die Rekursfrist für den Verfahrenssachwalter aus.

Der dagegen (Anm: gegen den den Rekurs wegen Verspätung zurückweisenden Beschluss des Rekursgerichts) durch die Vertreter des Verfahrenssachwalters erhobene „Rekurs“ (richtig: Revisionsrekurs; s ua; Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 62 Rz 2) ist zulässig und berechtigt. Vorauszuschicken ist, dass sowohl die Erhebung des Rekurses gegen den erstinstanzlichen Beschluss als auch die Erhebung des Revisionsrekurses zwar namens des Betroffenen erfolgten, dass sich aber aus dem Vorbringen des in der Verhandlung am erschienenen Vertreters ebenso wie aus den Rechtsmittelschriftsätzen ergibt, dass die Rechtsvertreter vom Verfahrenssachwalter Vollmacht erhielten, der seinerseits (§ 119 AußStrG) mangels Bestellung eines selbst gewählten Vertreters für den Betroffenen als Rechtsbeistand für den Betroffenen im Sachwalterbestellungsverfahren einzuschreiten hat. Dass der Betroffene selbst unmittelbar den nun einschreitenden Rechtsvertretern Vollmacht erteilt hätte, wurde nicht behauptet. Aufgrund der ausdrücklichen Anordnung i...

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