zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 1, Jänner 2010, Seite 24

Uneinigkeit zwischen dem Betroffenen und seinem Sachwalter

iFamz 2010/20

§ 62 Abs 1 AußStrG

Bei Uneinigkeit zwischen dem Betroffenen und seinem Sachwalter über eine Maßnahme, die der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedarf, steht dem Betroffenen ein eigenes Rekursrecht gegen eine dem Willen des Sachwalters folgende gerichtliche Entscheidung zu, wenn er des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und deswegen geschäftsunfähig ist.

Anmerkung

Der Entscheidung ist in der Sache vollkommen zuzustimmen. Etwas missverständlich erscheint nur die Formulierung, wonach die betroffene Person, um einen Rekurs erheben zu können, „des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und deswegen geschäftsunfähig“ sein dürfe. Mit dem Erfordernis, der Betroffene dürfe des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt sein, ist wohl nichts anderes gemeint als ein Minimum an Einsichtsfähigkeit, das beim Betroffenen jedenfalls vorhanden sein muss, um Inhalt und Ziel der Verfahrenshandlung zu erkennen. Dabei handelt es sich um ein Merkmal, das auch in anderem Zusammenhang beachtlich ist; zB beim Widerruf der Angehörigenvertretung oder bei der Äußerung des Willens, vom Vorsorgebevollmächtigten nicht mehr vertreten werden zu wollen (vgl dazu Schauer, Entwicklungs...

Daten werden geladen...