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Uneinigkeit zwischen dem Betroffenen und seinem Sachwalter
iFamz 2010/20
Bei Uneinigkeit zwischen dem Betroffenen und seinem Sachwalter über eine Maßnahme, die der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedarf, steht dem Betroffenen ein eigenes Rekursrecht gegen eine dem Willen des Sachwalters folgende gerichtliche Entscheidung zu, wenn er des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und deswegen geschäftsunfähig ist.
Anmerkung
Der Entscheidung ist in der Sache vollkommen zuzustimmen. Etwas missverständlich erscheint nur die Formulierung, wonach die betroffene Person, um einen Rekurs erheben zu können, „des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und deswegen geschäftsunfähig“ sein dürfe. Mit dem Erfordernis, der Betroffene dürfe des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt sein, ist wohl nichts anderes gemeint als ein Minimum an Einsichtsfähigkeit, das beim Betroffenen jedenfalls vorhanden sein muss, um Inhalt und Ziel der Verfahrenshandlung zu erkennen. Dabei handelt es sich um ein Merkmal, das auch in anderem Zusammenhang beachtlich ist; zB beim Widerruf der Angehörigenvertretung oder bei der Äußerung des Willens, vom Vorsorgebevollmächtigten nicht mehr vertreten werden zu wollen (vgl dazu Schauer, Entwicklungs...