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iFamZ 1, Jänner 2010, Seite 22

Keine begründeten Bedenken nach § 7 UVG, wenn die Richtigkeit einer Behauptung nur durch aufwendige Erhebungen verifizierbar wäre

iFamz 2010/12

§ 7 Abs 1 Z 1 UVG

Sachverhalt: In einer anlässlich der Scheidung der Eltern geschlossenen, pflegschaftsgerichtlich genehmigten Unterhaltsvereinbarung verpflichtete sich der (nun in Kanada lebende) Vater zu einem monatlichen Geldunterhaltsbeitrag von je 540 Euro für seine Kinder. Das Erstgericht bewilligte im Hinblick auf ein erfolgloses Verfahren nach dem Auslandsunterhaltsgesetz Titelvorschüsse in Höhe von monatlich 488,24 Euro; das Rekursgericht bestätigte. Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Bundes nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung: Der Bund macht iW geltend, dass die Mutter anlässlich der Scheidung eine Zahlung von 514.000 CAD erhalten habe; dabei habe es sich möglicherweise um eine Vorauszahlung für die seit fällig gewordenen Unterhaltsansprüche der Mutter und der (insgesamt fünf) Kinder gehandelt. Im Übrigen sei bei Verdacht des Abschlusses eines überhöhten Unterhaltsvergleichs das Bestehen begründeter Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG zu bejahen.

Diesem Standpunkt steht entgegen, dass bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung des Vorliegens begründeter Bedenken ein strenger Maßstab anzulegen ist. Aufgrund der derzeit vorliegenden Verfahrensergebnisse kann nicht mit hoher Wahrsch...

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