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iFamZ 1, Jänner 2010, Seite 23

Strenger Maßstab bei Rückführung der Kinder in Pflege und Erziehung der Eltern

iFamz 2010/16

§ 62 Abs 1, 71 Abs 3 AußStrG

Die Übertragung der Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger war durch häufigen Wohnungswechsel, triste finanzielle Verhältnisse der Eltern, deren mangelnde Eignung zu einer kindgerechten Pflege, durch körperliche Verwahrlosung der Kinder, ständige Übergabe in Fremdpflege, Uneinsichtigkeit des Vaters und Ablehnung von Hilfestellung begründet.

Nach der Rsp ist bei einem Antrag auf Rückführung der Kinder in Pflege und Erziehung der (leiblichen) Eltern, denen schon einmal die Obsorge wegen Gefährdung des Kindeswohls entzogen worden ist, ein strenger Maßstab anzulegen, dh, es muss mit großer Wahrscheinlichkeit klargestellt sein, dass nunmehr die ordnungsgemäße Erziehung durch den antragstellenden Elternteil gewährleistet ist und keine Gefahr für das Wohl des Kindes mehr besteht. Davon kann bei dem Vater schon aufgrund seines Antragsvorbringens, er müsse seine Schulden erst regulieren und versuchen, seine (erst übernommene) Wohnung zu erhalten, nicht ausgegangen werden.

Rubrik betreut von: Gabriela Thoma-Twaroch
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