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Entscheidungserheblichkeit von Verfahrensmängeln
iFamz 2010/26
LGZ Wien , 43 R 731/09g
Wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht, so ist dieser als zulässige Neuerung im Rekurs entsprechend zu konkretisieren und seine Entscheidungserheblichkeit darzulegen.
Nachdem der OGH (, 1 Ob 21/09h) die Sache zurückverwiesen hatte, sprach das Erstgericht die Unzulässigkeit der Freiheitsbeschränkungen durch Medikamente (Psychopax, Temesta) aus und wies die Prüfung der lediglich einmal erfolgten Medikation mit Haldol ab. Dagegen richtete sich der Rekurs der Einrichtungsleiterin. Durch den Verzicht auf die nochmalige Durchführung einer mündlichen Verhandlung liege ein Verfahrensfehler vor. Mangels Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Verfahrensmangels war dem Rekurs jedoch nicht Folge zu geben.