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Minderjährigenschutzübereinkommen - Zuständigkeit von Aufenthalts- und Heimatstaat
FamZ 26/06
Art 4 MSA
Schutzmaßnahmen der Heimatbehörden haben Vorrang gegenüber solchen des Aufenthaltsstaates, doch müssen die Heimatbehörden nur subsidiär einschreiten
Zuständig für Schutzmaßnahmen nach dem MSA ist primär der Aufenthaltsstaat des Kindes. Schwimann, Das Haager Minderjährigenschutzabkommen und seine Anwendung in Österreich, JBl 1976, 241, führt dazu aus, dass es „gewiss keine Zufälligkeit der Formulierung“ sei, dass die Behörden am gewöhnlichen Aufenthalt gemäß Art 1 MSA „zuständig sind“, während die Behörden des Heimatstaates nach Art 4 Abs 1 MSA Schutzmaßnahmen lediglich „treffen S. 42können“, und zwar dann, wenn „das Wohl des Minderjährigen es erfordert“. Hinsichtlich der Erreichbarkeit, des Zuganges zu den Behörden und der Ausübung trage die Zuständigkeit des Heimatstaates also eher den Charakter des Subsidiären, Aushilfsweisen. In gleicher Weise erachtet auch Fasching in Fasching2, I Art IX EGJN, Rz 69 die Gerichtsbarkeit des Heimatstaates nach Art 4 MSA nur als „subsidiär“. Auch Anzinger vertritt in Burgstaller, IZVR, Rz 5.85 die Ansicht, das MSA weise in seinem Art 1 die primäre Zuständigkeit zur Maßnahmenanordnung den Behörden am gewöhnlichen Aufenthal...