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iFamZ 1, Mai 2006, Seite 30

Höhe des verschuldensunabhängigen Unterhalts; Abzugsposten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage; Sozialhilfe stellt kein anrechenbares Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten dar

FamZ 19/06

§ 68a EheG, § 26 Abs 1 und § 27 WSHG

Der verschuldensunabhängige Unterhalt nach § 68a EheG ist nach dem Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten auszumitteln. Weil der angemessene Unterhalt nach § 66 EheG tunlichst nicht erreicht werden soll, ist danach eine Kontrollrechnung anzustellen, ob dieser ermittelte Betrag zwischen dem Unterhaltsanspruch nach § 68 EheG und jenem nach § 66 S. 31EheG - also zwischen 15% bis 33% - liegt. Dieser Unterhalt hat sich nicht an den Lebensverhältnissen der (vormaligen) Ehegatten zu orientieren. Wohn- und Mietzinsbeihilfen sowie Heizungspauschalen decken einen typischen Unterhaltsbedarf und stellen daher ein den Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten minderndes Eigeneinkommen dar. Der Sozialhilfebezug ist nur dann als anrechenbares Eigeneinkommen anzusehen, wenn das jeweilige Sozialhilfegesetz des Landes keine den Sozialhilfeempfänger betreffende Rückzahlungsverpflichtung oder keine Legalzession des Unterhaltsanspruchs vorsieht. Die während aufrechter Ehe im beiderseitigen Einvernehmen eingegangenen Kreditverbindlichkeiten für Investitionen, die auch den Interessen der Unterhaltsberechtigten gedient haben, mindern die Unterhaltsbemessungsgrundlage des Unterhaltsve...

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