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iFamZ 1, Mai 2006, Seite 14

Adoption des Kindes durch seinen unehelichen Vater?

FamZ 7/06

§§ 179, 182 ABGB

Für eine Adoption durch den unehelichen Vater besteht bei einer möglichen gemeinsamen Obsorge kein Bedarf

Durch das ErbRÄG 1989 (BGBl 656/1989 über die Gleichstellung des unehelichen Kindes im Erbrecht und die Sicherung der Ehewohnung für den überlebenden Ehegatten), mit dem die noch immer diskriminierenden Vorschriften der §§ 752 bis 756 ABGB beseitigt wurden, wurde das uneheliche Kind dem ehelichen Kind zur Gänze gleichgestellt. Die Betrauung beider Elternteile mit der Obsorge kann nach der Neuregelung durch das KindRÄG 2001 - im Gegensatz zur früheren Rechtslage (vgl 1 Ob 316/99y = EF 93.060) - unabhängig vom Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft vereinbart werden. Die häusliche Gemeinschaft ist nur insofern von Bedeutung, als bei deren Fehlen die Vereinbarung auch festzulegen hat, ob sich das Kind hauptsächlich beim Vater oder bei der Mutter aufhält (Hopf in aaO KBB, § 167 Rz 3).

Ein Vergleich dieser Bestimmungen mit den Wirkungen der Adoption (§§ 182 ff ABGB) ergibt, dass durch eine Adoption, bei der das Wahlkind nur durch einen Wahlvater S. 15(nicht durch ein Wahlelternpaar) angenommen wird und die leibliche Mutter in das Erlöschen einer familienrechtlichen Beziehung nicht einwilligt (das Gericht das Erlöschen nicht ausspricht), für alle Beteiligten weitgehend dieselbe Rechtslage eintritt wie bei einer Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge zwischen den unehelichen Eltern. Bei der Einzeladoption eines Minderjährigen und Aufrechtbleiben der familienrechtlichen Beziehungen zum leiblichen Elternteil haben dieser und der Wahlelternteil unabhängig davon, ob sie Ehegatten oder Lebensgefährten sind oder keine solche Verbindung zwischen ihnen besteht, die Rechte und Pflichten nach § 144 ABGB einverständlich auszuüben und das Wahlkind im Sinn des § 154 ABGB zu vertreten (7 Ob 763/83 = NZ 1984, 152 mwN).

Die Voraussetzungen der Bewilligung der Annahme an Kindes statt sind strenger, weil einerseits weitergehende Zustimmungs- und Anhörungsrechte (§§ 181, 181a ABGB) vorgesehen sind und bei der Adoption eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung bestehen muss oder hergestellt werden soll (§ 180a Abs 1 erster Satz ABGB).

Aus der bloßen Tatsache der Adoption lässt sich somit, wenn die Obsorge dem leiblichen Elternteil zugewiesen wird, keine besondere Rechtsposition für den Wahlelternteil ableiten. Auch dann, wenn ein Elternteil stirbt oder sonst an der Ausübung der Obsorge behindert ist, wird der andere Elternteil nur in dem Fall ex lege obsorgeberechtigt, wenn beiden Elternteilen die Obsorge gemeinsam zustand. Ansonsten hat das Gericht zu prüfen, ob die Obsorge dem anderen Elternteil oder den Großeltern zukommen soll (§ 145 Abs 1 ABGB). Es besteht daher kein Bedarf, diese Adoption für zulässig zu erklären.

Rubrik betreut von: Christa Zemanek
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