Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 1, Mai 2006, Seite 12

Unterhaltsvorschüsse für Drittstaatsangehörige

FamZ 3/06

§ 2 Abs 1 UVG; Art 3 VO (EWG) 1408/71; Art 1 VO (EG) 859/2003

Das am geborene Kind und seine Mutter sind Staatsangehörige von Serbien und Montenegro; beide wohnen in Österreich. Der Vater, ein französischer Staatsangehöriger, übte bis 1997 eine unselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich aus und kehrte am nach Frankreich zurück. Im Hinblick auf den unbekannten Aufenthalt des Vaters beantragte das Kind ab 2004 Unterhaltsvorschüsse, die antragsgemäß bewilligt wurden. Das Rekursgericht gab den Rekursen des durch einen Prozesskurator vertretenen Vaters nicht Folge. Auch der OGH bestätigte die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen an das Kind.

Da Serbien und Montenegro nicht dem EWR angehört, fallen Kinder mit serbisch-montenegrinischer Staatsangehörigkeit, die in Österreich wohnen, nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Wanderarbeitnehmer-Verordnung Nr 1408/71 und haben daher allein aus dieser Verordnung heraus gemäß § 2 Abs 1 UVG keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Der Anwendungsbereich der Wanderarbeitnehmerverordnung wurde aber durch Art 1 der VO (EG) Nr 859/2003 auf Drittstaatsangehörige ausgedehnt, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits...

Daten werden geladen...