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iFamZ 1, Mai 2006, Seite 19

Zur Bestellung eines Sachwalters ausschließlich für den Bereich der Personensorge

Zu Art und Umfang der Aufgaben der Personensorge

Martin Schauer

Die Entscheidungen des LG Feldkirch , 3 R 321/05, und des LG Klagenfurt , 4 R 425/05Z, behandeln die Frage, ob es zulässig ist, einen Sachwalter ausschließlich mit der Aufgabe der Personensorge zu betrauen, und beantworten sie in bejahendem Sinn. Im Folgenden werden einige ergänzende und vertiefende Überlegungen zu dieser Frage angestellt.

1. § 282 ABGB und „Personensorge“

Die Angelegenheiten, mit deren Besorgung der Sachwalter betraut wird, werden vom Gericht nach Maßgabe der Art der Behinderung festgelegt (§ 273 Abs 3 ABGB). Wie das LG Feldkirch zutreffend ausführt, ist jeder Sachwalter bereits kraft Gesetzes - also ohne Rücksicht auf die Art und den Umfang der ihm übertragenen Aufgaben - in bestimmtem Umfang zur Sorge um die Person des Betroffenen verpflichtet. Nach alter Rechtslage war der Sachwalter dazu angehalten, „auch die erforderliche Personensorge, besonders auch die ärztliche und soziale Betreuung sicherzustellen, soweit das Gericht nicht anderes bestimmt“ (§ 282 ABGB aF). Nach geltender Rechtslage, die auf dem KindRÄG 2001 (BGBl I 2000/135) beruht, ist das Wort „Personensorge“ im Gesetzestext nicht mehr enthalten; der Sachwalter ist jetzt dazu verpflichtet, „persönlichen Kontakt mit der behinderten Person ...

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