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iFamZ 1, Mai 2006, Seite 35

Gebühren des Verlassenschaftskurators - kein Revisionsrekurs

FamZ 22/06

§ 62 Abs 2 Z 3 AußStrG

FamZ 2106

Gegen die Bestimmung der Gebühren des Verlassenschaftskurators ist der Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 2 Z 3 AußStrG nF jedenfalls unzulässig.

§ 62 Abs 2 AußStrG

Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig

1.

über den Kostenpunkt,

2.

über die Verfahrenshilfe sowie

3.

über die Gebühren.

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