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Gebühren des Verlassenschaftskurators - kein Revisionsrekurs
FamZ 22/06
FamZ 2106
Gegen die Bestimmung der Gebühren des Verlassenschaftskurators ist der Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 2 Z 3 AußStrG nF jedenfalls unzulässig.
Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig
über den Kostenpunkt,
über die Verfahrenshilfe sowie
über die Gebühren.