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iFamZ 1, Mai 2006, Seite 31

Wegen Unterhaltsverletzung erzieltes Eigeneinkommen wirkt auch beim Scheidungsunterhalt nicht anspruchsreduzierend; Anspannung des Unterhaltsverpflichteten auf die in Österreich erzielbaren Einkünfte

FamZ 20/06

§ 94 ABGB, § 66 EheG , § 140 ABGB

Nach § 66 EheG wirken nur solche Eigeneinkünfte unterhaltsmindernd, die aus zumutbarer Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten stammen. Geht die Unterhaltsberechtigte daher einer wegen der Betreuungsverpflichtung für vier Kinder für sie unzumutbaren Erwerbstätigkeit nach, so hat dieses Eigeneinkommen, das sie nur aufgrund der aus der Unterhaltsverletzung des Unterhaltspflichtigen resultierenden Notlage erzielen musste, keinen unterhaltsmindernden Charakter. Hat der Unterhaltsverpflichtete mit seiner Familie bis zur Scheidung in Österreich gelebt und gearbeitet und seinen Wohnsitz danach bei seiner Lebensgefährtin in Deutschland begründet, so ist ihm eine Wohnsitzverlegung zurück nach Österreich zumutbar, wenn er hier - im Gegensatz zu Deutschland - einen seinen Fähigkeiten und seinem Anforderungsprofil entsprechenden Arbeitsplatz finden kann. In Anwendung des Anspannungsgrundsatzes ist daher bei der Unterhaltsbemessung auf die in Österreich erzielbaren Einkünfte abzustellen.

Anmerkung

Mit dieser E hat der OGH die bisherige Rsp, wonach jenes Einkommen außer Betracht bleibt, das ein Ehegatte in Folge einer Unterhaltsverletzung aufgrund einer dadurch entstande...

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