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iFamZ 1, Mai 2006, Seite 14

Aufhebung der gemeinsamen Obsorge über Wunsch eines Elternteiles ohne weitere Begründung

FamZ 6/06

§ 177 ABGB, § 177a ABGB

Der zwischen den Eltern abgeschlossene Scheidungsvergleich enthält die Vereinbarung einer gemeinsamen Obsorge der Eltern und das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter. Die Mutter beantragte nur zwei Monate nach Abschluss des Scheidungsvergleichs die Aufhebung der gemeinsamen Obsorge, da der Vater zu großen Einfluss auf die Pflege und Erziehung der Kinder nehme, weshalb sie mit der gemeinsamen Obsorge nicht mehr einverstanden sei.

Die Aufrechterhaltung der Obsorge beider Eltern (auch nur in einem Teilbereich) gegen den Willen eines Elternteils ist ausgeschlossen. Ein auf die Aufhebung dieser Obsorge gerichteter Antrag muss nicht begründet werden, es genügt der durch die Antragstellung zum Ausdruck gebrachte Wegfall des Willens eines Elternteils zur Aufrechterhaltung der gemeinsamen Obsorge. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Gesetzeslage bestehen schon insofern nicht, als auch der Bestimmung des § 177 Abs 1 aF ABGB keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstanden, die nur die Vereinbarung einer alleinigen Obsorge eines Elternteils nach Scheidung vorsah. Eine „grundlose“ Änderung der Obsorgeverhältnisse liegt auch insofern nicht vor, als der Grun...

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