Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gerichtskommissionsgebühr für die Amtsbestätigung über die Vertretungsbefugnis des Erben
FamZ 23/06
§ 17 GKTG
LG Salzburg , 21 R 574/05s
Für die Ausstellung einer Amtsbestätigung über die Vertretungsbefugnis des Erben iSd § 172 AußStrG nF hat der Notar als Gerichtskommissär Anspruch auf die Gerichtskommissionsgebühr nach § 17 GKTG.
§ 1 72 AußStrG
Auf Verlangen hat der Gerichtskommissär den Berechtigten eine Amtsbestätigung über ihre Vertretungsbefugnis (§ 810 ABGB) auszustellen.
Der Erbe, der bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist, hat das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Trifft dies auf mehrere Personen zu, so üben sie dieses Recht gemeinsam aus, soweit sie nichts anderes vereinbaren.
§ 17 GKTG
Für die Vornahme einer sonstigen Amtshandlung im Verlassenschaftsverfahren allein, wie einer Schätzung, der Aufnahme einer Erbserklärung, der Verfassung eines eidesstättigen Vermögensbekenntnisses, eines Pflichtteils-, eines Substitutions-, eines Erbteilungs- oder eines anderen Ausweises, beträgt die Gebühr 30 vH, für die Errichtung eines Inventars allein aber 40 vH der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr; die mit der Errichtung eines Inventars verbundenen Schätzungen werden...