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iFamZ 1, Mai 2006, Seite 36

Gerichtskommissionsgebühr für die Amtsbestätigung über die Vertretungsbefugnis des Erben

FamZ 23/06

§ 17 GKTG

LG Salzburg , 21 R 574/05s

Für die Ausstellung einer Amtsbestätigung über die Vertretungsbefugnis des Erben iSd § 172 AußStrG nF hat der Notar als Gerichtskommissär Anspruch auf die Gerichtskommissionsgebühr nach § 17 GKTG.

§ 1 72 AußStrG

Auf Verlangen hat der Gerichtskommissär den Berechtigten eine Amtsbestätigung über ihre Vertretungsbefugnis (§ 810 ABGB) auszustellen.

§ 810 Abs 1 ABGB

Der Erbe, der bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist, hat das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Trifft dies auf mehrere Personen zu, so üben sie dieses Recht gemeinsam aus, soweit sie nichts anderes vereinbaren.

§ 17 GKTG

Für die Vornahme einer sonstigen Amtshandlung im Verlassenschaftsverfahren allein, wie einer Schätzung, der Aufnahme einer Erbserklärung, der Verfassung eines eidesstättigen Vermögensbekenntnisses, eines Pflichtteils-, eines Substitutions-, eines Erbteilungs- oder eines anderen Ausweises, beträgt die Gebühr 30 vH, für die Errichtung eines Inventars allein aber 40 vH der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr; die mit der Errichtung eines Inventars verbundenen Schätzungen werden...

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