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iFamZ 1, Mai 2006, Seite 25

Rekurslegitimation des Leiters der Einrichtung bei beendeten Maßnahmen; Begriff der Freiheitsbeschränkung; ernstliche und erhebliche Gefährdung

FamZ 12/06

§ 3 Abs 1, § 4 Z 1, § 11 Abs 1 HeimAufG

LG Salzburg , 21 R 36/06z

1. Eine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 HeimAufG liegt nach der - auch für die Auslegung des HeimAufG heranzuziehenden – Rsp des OGH zum UbG immer dann vor, wenn es einer Person unmöglich gemacht wird, ihren Aufenthalt nach ihrem freien Willen zu verändern. Es kommt nur darauf an, ob der Kranke nach den konkreten Verhältnissen den Bereich, in dem er sich aufhält, aufgrund seiner freien Entscheidung verlassen kann oder nicht. Die ständige Abhängigkeit der freien Aufenthaltsveränderung vom Willen eines anderen ist bereits eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit. Wann eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit vorliegt, ist anhand der konkreten Verhältnisse des Betroffenen zu beurteilen.

Wird ein Bewohner durch das Verschließen von Gartentüren mit Blumenkisten sowie das Anbringen von „Reibern“ am Verlassen eines Seniorenheims gehindert, dann liegt eine freiheitsbeschränkende Maßnahmen iSd § 3 HeimAufG vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob andere Heimbewohner die Gartentüren öffnen können; entscheidend ist, ob das Öffnen dieser Türen dem konkreten Bewohner möglich ist oder nicht.

2. Auch ein erhöhtes Sturzrisiko des Bewohners begründet noch keine ernstliche und erhebliche Gesun...

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