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iFamZ 1, Mai 2006, Seite 36

Auswahl des Erben im Höferecht

FamZ 24/06

§ 3 AnerbenG

(RS 120373 und 120374)

Die Auswahlkriterien des § 3 Abs 1 Z 1 bis 5 AnerbenG sind nicht nach ihrem Vorrang aufgelistet. Sie sind vielmehr in ihrer Kombination zu lesen und auszulegen. Bei der Auslegung ist vor allem auch der Gesamtzweck des Höferechts zu beachten. Dabei kommt den Kriterien der besseren landwirtschaftlichen Erziehung und Berufsausbildung der Vorrang vor dem Herkunftsprinzip zu.

§ 3 Abs 1 und 2 Anerbengesetz

(1) Sind bei der gesetzlichen Erbfolge nach dem Alleineigentümer eines Erbhofs mehrere Miterben berufen, so kann nur einer von ihnen, der Anerbe, Eigentümer des Erbhofs werden. Einigen sich die Miterben nicht über die Person des Anerben, so gelten für dessen Bestimmung folgende Regeln:

1.

Abkömmlinge des Erblassers, die zur Land- oder Forstwirtschaft erzogen werden oder wurden, haben gegenüber anderen den Vorrang. Unter mehreren zur Land- oder Forstwirtschaft erzogenen Abkömmlingen werden diejenigen bevorzugt, die auf dem Erbhof aufwachsen oder aufwuchsen.

2.

Abkömmlinge des Erblassers, die auf dem Erbhof aufwachsen oder aufwuchsen, gehen dessen überlebendem Ehegatten vor; dieser reiht vor den übrigen Verwandten. Stammt der Erbhof jedoch ganz oder überwiegend v...

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