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Nichtigkeit einer Ehe, die zum (überwiegenden) Zweck der erleichterten Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung geschlossen wird
FamZ 17/06
§ 23 Abs 1 EheG, §§ 37, 38 EheG
Die Nichtigkeit der Ehe, und nicht deren bloße Aufhebbarkeit, ist auch dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte zwar nicht abgeneigt ist, eine dem Gesetz entsprechende Ehe zu führen, der überwiegende Zweck der Eheschließung aber darin besteht, dem anderen Ehegatten die Aufenthaltsmöglichkeit zu verschaffen.
Voraussetzung der Stattgebung einer auf § 23 Abs 1 EheG gestützten Nichtigkeitsklage ist, dass die übereinstimmende Absicht beider Eheleute im Zeitpunkt der Eheschließung besteht, die eheliche Lebensgemeinschaft auszuschließen, und stattdessen die Ehe - zumindest überwiegend - zu dem Zweck geschlossen wird, dem Fremden den unbeschränktenS. 30 Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Hat hingegen nur ein Verlobter die vom Gesetz verpönte Absicht, ist die Ehe allenfalls nach den §§ 37, 38 EheG aufhebbar. Aus der isoliert herausgegriffenen Feststellung, wonach „andererseits der Erstbeklagte auch nicht abgeneigt war, mit der Zweitbeklagten, die er sympathisch fand, eine richtige Ehe zu führen, um jemanden für seine spätere Pflege zu haben, während die Zweitbeklagte diese Ehe ausschließlich deshalb einging,...