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iFamZ 1, Mai 2006, Seite 32

Anrechnung von geleisteten Wohnkosten als Naturalunterhalt; Lebensversicherungsprämien nur im Einzelfall abzugsfähig; Familienbeihilfe stellt kein Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten dar

FamZ 21/06

§§ 94, 97 ABGB

Leistungen, die der Unterhaltsverpflichtete erbringt, damit der andere Ehegatte in der Ehewohnung bleiben kann, stellen grundsätzlich einen auf den Geldunterhalt anrechenbaren Naturalunterhalt dar. Diese Zahlungen sind daher nicht von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, sondern als geleisteter Naturalunterhalt in Anrechnung zu bringen. Zu differenzieren ist zwischen den Kreditrückzahlungen und den Wohnungsbenützungskosten, die durch den laufenden Gebrauch der Wohnung entstehen (wie zB Betriebs-, Strom- oder Telefonkosten usw). Während Wohnungsbenützungskosten für alle Benützer der Wohnung durch den laufenden Betrieb anfallen, sie daher mehreren Unterhaltsberechtigten (auch Kindern) nach Kopfteilen anzurechnen sind, kommen Wohnungsbeschaffungskosten als Naturalunterhaltsleistungen ausschließlich dem berechtigten Ehegatten im Hinblick auf § 97 ABGB (bis zur Erledigung eines allfälligen Aufteilungsverfahrens oder einer sonstigen vermögensrechtlichen Regelung) zu und sind in angemessener Weise zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ist das die Hälfte der geleisteten Kreditrückzahlungen zur Erhaltung der im Miteigentum der Ehegatten stehenden Ehewohnung. G...

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