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iFamZ 1, Mai 2006, Seite 41

Kindesentführung: Soziale Integration im Entführungsstaat (,,Wohnidentität“ und Einsprachigkeit in der Sprache des Entführungsstaats) kann die Rückführung iSd Art 13 HKÜ hindern.

FamZ 25/06

Art 13 HKÜ, Art 64, 72 Brüssel II-VO

Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag des italienischen Vaters auf Rückführung der noch nicht sechzehnjährigen Kinder, die von ihrer österreichischen Mutter nach Österreich verbracht wurden, an ihren Aufenthaltsort in Italien. Die Kinder sind österreichische und italienische Staatsangehörige. Ihre Eltern lebten bis in einem Einfamilienhaus bei Padua in Lebensgemeinschaft.

Mangels Verpflichtung der Mutter zur persönlichen Rückführung der Kinder kommt es auch nicht darauf an, ob der Mutter allenfalls bei Verurteilung wegen Kindesentführung eine Haftstrafe drohen würde. Würde dies allein ein Rückführungshindernis darstellen, könnte das HKÜ im Verhältnis zu Ländern, die Freiheitsstrafen für derartige Entführungsfälle vorsehen, überhaupt nie zur Anwendung kommen. Das widerspräche dem Sinn und Zweck des Übereinkommens.

Erheblich bleibt die Behauptung, dass sich nun die Kinder seit mehr als einem Jahr in Österreich aufhielten, hier sozial integriert seien, wobei das ältere Kind einen Kindergarten besuche, und auch ein inniges Verhältnis zu den mütterlichen Großeltern und sonstigen Verwandten hätten, beide ausschließlich deu...

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