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Unterschied zwischen der einstweiligen Verfügung gem § 382e EO und jener gem § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO
FamZ 18/06
§ 382 Abs 1 Z 8 lit c , § 382e EO
Zwischen einstweiligen Verfügungen gem § 382e EO zur Sicherung des Wohnungserhaltungsanspruchs nach § 97 ABGB und einstweiligen Verfügungen nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO zur Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ist zu unterscheiden. Für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Wohnungserhaltungsanspruchs nach § 382e Abs 2 EO ist die Bescheinigung einer konkreten Gefährdung dann nicht erforderlich, wenn sie im Zug eines Verfahrens auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe beantragt wird. Die einstweilige Verfügung gem § 382e EO ist anspruchsgebunden: Sie ist daher mit einer Fristsetzung zur Einbringung einer Rechtfertigungsklage zu verknüpfen und kann nur bis zur Rechtskraft der Entscheidung über diese Klage erlassen werden. Da der Anspruch nach § 97 ABGB auf die Ehedauer begrenzt ist, kann die einstweilige Verfügung überdies nur für die Dauer des Scheidungsverfahrens erlassen werden. Bei der einstweiligen Verfügung zur Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gem § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO handelt es sich ebenfalls um eine anspruchsgebundene Sicherung; sie ist somit von der Geltendmachung des Auftei-lungsanspruchs abhängig zu m...