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iFamZ 1, Mai 2006, Seite 4

„Mein Baby ist ein Star!“

Zum Recht des Kindes am eigenen Bild

Dietmar Dokalik

Der Autor des folgenden Beitrags untersucht, unter welchen Voraussetzungen das Bild einer Minderjährigen veröffentlicht werden darf. Dabei geht er in erster Linie der Frage nach, wer in die Veröffentlichung einwilligen kann: die Betroffene selbst, ihre Eltern oder beide?

A. Unter welchen Voraussetzungen darf ein Bild veröffentlicht werden?

1. Verletzung berechtigter Interessen

Nach § 78 UrhG dürfen Bilder von Personen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch „berechtigte Interessen“ der Abgebildeten verletzt würden. Berechtigte Interessen sind zB verletzt, wenn die Abgebildete durch Verbreitung ihres Bildnisses bloßgestellt wird, dadurch ihr Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder ihr Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann (etwa die Veröffentlichung eines Nacktfotos) oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Ob eine solche Verletzung vorliegt, ist auch in verfassungskonformer Interpretation an Art 8 MRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) zu messen.

2. Zur Bedeutung der Einwilligung

Die Bildnisveröffentlichung ist nicht sch...

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