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Grundsatz der Sachentscheidung durch das Rekursgericht
FamZ 27/06
§ 57 AußStrG, § 110 JN, Art 13 MSÜ
§ 55 Abs 1 AußStrG neu, der bestimmt, dass, falls der Rekurs nicht zurückzuweisen ist, das Rekursgericht über die Sache selbst, erforderlichenfalls nach Verfahrensergänzung, zu entscheiden hat, gibt dem Rekursgericht nach den Gesetzesmaterialien (siehe ErläutRV abgedruckt in Fucik/Kloiber, AußStrG 203) den grundsätzlichen Auftrag, in der Sache selbst zu entscheiden. Verfahrenspraktisches Allgemeingut sei, dass Aufhebungsbeschlüsse möglichst zu vermeiden seien (Feitzinger, Richterwoche 1997, 37). Gemäß § 57 AußStrG neu setzt eine Rückverweisung der Sache an das Gericht erster Instanz jedenfalls voraus, dass dadurch der Verfahrensaufwand und die den Parteien erwachsenden Kosten voraussichtlich „erheblich“ verringert würden.
Ist der Rekurs nicht zurückzuweisen, so hat das Rekursgericht über die Sache selbst, erforderlichenfalls nach Verfahrensergänzung, zu entscheiden.
Das Rekursgericht darf den angefochtenen Beschluss und, soweit das vorangegangene Verfahren von dem Verfahrensverstoß betroffen ist, auch dieses aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung, allenfalls auch Verfahrensergänzung oder -wiederholung an das Gericht erster Instanz zurückverweisen, wenn dadurch der V...