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iFamZ 1, Mai 2006, Seite 13

Bewilligung der Verfahrenshilfe an Minderjährige bedarf keiner Überprüfung der Vermögensverhältnisse der betreuenden Mutter

FamZ 4/06

§ 7 Abs 1 AußStrG; § 63 Abs 1 ZPO; § 140 Abs 2 ABGB

Gem § 7 Abs 1 AußStrG sind die Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe im VaStr sinngemäß anzuwenden. Für die Beurteilung der Bewilligung der Verfahrenshilfe an Minderjährige darf es auf die Vermögensverhältnisse der betreuenden Mutter, die durch die Betreuung ihre Unterhaltsverpflichtung gem § 140 Abs 2 ABGB erfüllt, nicht ankommen. Diese trifft bloß eine subsidiäre Unterhaltsverpflichtung bei Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils. Hinsichtlich des Sonderbedarfs haben nach stRsp des OGH beide Eltern anteilsmäßig ihren Beitrag zu leisten, und zwar der nicht haushaltsführende Teil durch entsprechende Geldleistung und der haushaltsführende Elternteil durch einen höheren Betreuungsaufwand (ÖA 1996, 126; 8 Ob 634/90; EF 99.877 uva). Dadurch, dass die Mutter die für das Verfahren relevanten Informationen und Unterlagen an das Jugendamt als Vertreter der Minderjährigen weiterleitete und sonst als gesetzliche Vertreterin ihrer Verpflichtung zur Wahrnehmung der Rechte der Minderjährigen im Unterhaltsverfahren nachzukommen hatte, hat sie ihre Verpflichtung zur Deckung des durch die Verfahrenskosten erhöhten Sonderbedarfs des Minderjährigen erfüllt, sodass daraus keine weitere Geldun...

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