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iFamZ 2, März 2007, Seite 95

Das Verfahren zur Entscheidung über das Erbrecht

FamZ 50/07

§§ 161 ff AußStrG

LG Salzburg , 21 R 460/06b

Es lagen einander widersprechende Erbantrittserklärungen vor, und zwar einerseits der erblasserischen Witwe aufgrund eines Testaments zum ganzen Nachlass, andererseits der beiden erblasserischen Kinder zu je einem Drittel aufgrund des Gesetzes.

In seinem Aufhebungsbeschluss legt das LG Salzburg als Rekursgericht einige wesentliche Grundsätze des Verfahrens zur Entscheidung über das Erbrecht nach den §§ 161 ff AußStrG dar:

1)

Gem § 161 Abs 1 AußStrG hat das Gericht „im Rahmen des Vorbringens der Parteien und ihrer Beweisanbote“ das Erbrecht der Berechtigten festzustellen. Aus dieser Formulierung ergibt sich eine Einschränkung des sonst im Verfahren in Außerstreitsachen herrschenden, hier aber nicht angemessenen Untersuchungsgrundsatzes (§ 16 AußStrG).

2)

Die Beweislastverteilung ist im Außerstreitverfahren wie im Zivilprozess: Derjenige muss unterliegen, der die Tatsachen, aus denen er seine Erbansprüche ableitet, nicht beweisen kann. Die Beweislast für eine geistig abnorme Verfassung des Erblassers iS einer bereits eingetretenen Testierunfähigkeit trifft denjenigen, der sich darauf beruft. Ist aber die dauernde geistige Beeinträchtigung des Erblassers bereits erwiesen, so muss jener, der ein lucidum intervallum ...

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