Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Begriff der Freiheitsbeschränkung bei Warnung, das Haus nicht zu verlassen; keine Rechtsmittelbeantwortung durch Leiter der Einrichtung; Rechtsschutzinteresse des Leiters der Einrichtung; Umfang der gerichtlichen Prüfungsbefugnis hinsichtlich der formellen Voraussetzungen
FamZ 43/07
§ 3 Abs 1, § 4, §§ 6 f, § 11, § 16 Abs 2 und 3 HeimAufG
Die Bewohnerin leidet an einem chronischen Residualzustand bei Schizophrenie. Seit August 1999 ist sie im „Haus Z“ untergebracht. Die Leiterin der Einrichtung hat an den Bewohnern vorgenommene freiheitsbeschränkende Maßnahmen weder dokumentiert noch der Bewohnervertretung gemeldet.
Die Eingangstür ist meistens [auch tagsüber] versperrt. Wenn ein Bewohner das Haus verlassen möchte, hat er die dort anwesende Betreuerin aufzusuchen, die ihm die Tür aufsperrt und ihn befragt, wo er hingeht und wie lange er voraussichtlich ausbleiben wird. Beim Zurückkehren in die Einrichtung hat der Bewohner dann anzuläuten, um wieder in das Haus zu gelangen. Im ersten Stock befindet sich ein Balkon, der durch eine unversperrte Balkontür erreichbar ist. Von dieser Terrasse aus kann man durch ein unversperrtes Gartentor zur öffentlichen Straße gelangen. Die Einrichtungsleiterin hat die betroffene Bewohnerin jedoch „gebeten“ [gemeint: gewarnt], nicht allein das Haus zu verlassen, weil sie nicht in der Lage sei, den Verkehr einzuschätzen und daher „das Gefährdungspotenzial bezüglich eines Verkehrsunfalls“ aufgrund der nahen Bundes...