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iFamZ 2, März 2007, Seite 102

Rechtliches Gehör im Rekursverfahren

FamZ 55/07

Nach stRsp muss den Parteien auch im rekursgerichtlichen Verfahren Gelegenheit gegeben werden, zu den Ergebnissen von Erhebungen oder Beweisaufnahmen Stellung zu nehmen

§ 526 ZPO

Der Kläger begehrte in seiner Klage die Scheidung der mit der Beklagten in Texas/USA geschlossenen Ehe aus deren Verschulden. Die Beklagte wendete Streitanhängigkeit ein; sie habe beim Bezirksgericht Nueces in Texas eine Scheidungsklage eingereicht, das Verfahren behänge. Die dort ergehende Gerichtsentscheidung werde in Österreich anerkannt und sei vollstreckbar, weshalb in Österreich kein Parallelverfahren geführt werden könne. Das Erstgericht wies die Scheidungsklage wegen Streitanhängigkeit zurück. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss nach Verfahrensergänzung. Diese Entscheidung hob der OGH auf.

Nach stRsp muss den Parteien auch im rekursgerichtlichen Verfahren Gelegenheit gegeben werden, zu den Ergebnissen von Erhebungen oder Beweisaufnahmen Stellung zu nehmen (RIS-Justiz RS0041857, RS0041847, RS0086612; Zechner in Fasching2 § 526 ZPO Rz 11). Legt das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde, zu denen sich die Parteien nicht äußern konnten, liegt eine Verlet...

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